WÄ OL - Satzung
Wir über uns
Satzung der Wärters Ächte Oldenburg
§ 1 (Name)
Die „Wärters Ächte Oldenburg“ sind ein nicht-eingetragener Verein (n.e.V.) und behalten sich eine spätere Eintragung vor.
§ 2 (Zweck)
(1) Die Wärters Ächte Oldenburg treffen sich regelmäßig oder unregelmäßig nach vorheriger schriftlicher oder mündlicher Einladung pünktlich oder verspätet zu geplanten oder ungeplanten Ausfahrten oder sonstigen Aktivitäten.
(2) Gäste, Sozia und Sozius sind willkommen.
§ 3 (Aufnahme)
Die Wärters Ächte wurden aus Reihen des Justizvollzuges und der Polizei gegründet. Grundsätzlich entscheidet die Sympathie über die Aufnahme. Aufgenommen werden in der Regel Bedienstete der Justiz und Polizei sowie deren Angehörige. Über die Aufnahme wird auf einer Mitgliederversammlung mit ⅔-Mehrheit aller Mitglieder entschieden.
§ 4 (Vorstand, Mitarbeit)
(1) Die Wärters Ächte Oldenburg werden insbesondere vom President, Vice President, Road Captain, Secretary und Kassenwart nach außen repräsentiert. Diese werden bei einer Mitgliederversammlung durch Wahl mit einfacher Mehrheit bestimmt. Sowohl Rücktritt als auch Neuwahl auf Wunsch der Mitglieder sind jederzeit möglich.
(2) Alle Mitglieder sind zur aktiven und eigenverantwortlichen Mitarbeit bei der Organisation unserer Veranstaltungen aufgerufen. Jedes Mitglied verpflichtet sich die Interessen des Clubs zu wahren und dem Ansehen des Clubs nicht zu schaden.
§ 5 (Clubkasse)
(1) Die Clubkasse wird durch einen gesondert bestimmten Kassenwart geführt. Eine jährliche Kassenprüfung wird bis zum 01.04. jeden Jahres durch zwei Kassenprüfer durchgeführt. Das Ergebnis wird der nächsten Mitgliederversammlung zur Entlastung vorgestellt.
(2) Über die Ausgaben aus der Clubkasse entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Einzelne Ausgaben bis 50,- €, z.B. für Gast- oder Genesungsgeschenke, können durch einfache Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden. Über solche Ausgaben soll zur nächsten Mitgliederversammlung berichtet werden.
§ 6 (Mitgliedsbeitrag, Colour)
(1) Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag von 30,- €. Dieser ist zahlbar bis zum 01.04. des laufenden Jahres. Mitglieder unter 18 Jahren sind beitragsbefreit.
(2) Das Colour besteht aus dem Center Patch mit dem „Knacki“ sowie dem Top Rocker mit dem Schriftzug „Oldenburg“. Das Tragen des Colours ist den Mitgliedern freigestellt. Das Colour kann auch ohne Top Rocker getragen werden.
(3) Das Colour wird gegen Pfandgebühr an die Mitglieder verliehen; es bleibt im Eigentum des Vereins. Die Pfandgebühr entspricht dem Anschaffungspreis und wird vom Kassenwart festgelegt.
§ 7 (Mitgliederversammlung, Beschlussfähigkeit)
(1) Jede zuvor schriftlich einberufene Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen erfordern eine ⅔-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Abstimmungen zu Satzungsänderungen werden vorher in der Einladung schriftlich angekündigt.
(2) Eine schriftliche Stimmabgabe, z.B. bei Verhinderung, ist möglich. Dies ist auch nachträglich bis zum nächsten Stammtisch möglich.
(3) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.
§ 8 (Ruhen und Ende der Mitgliedschaft)
(1) Die Mitgliedschaft ruht, wenn sich ein Mitglied aus persönlichen oder gesundheitlichen Gründen vorübergehend aus dem aktiven Clubleben zurückzieht. Auf Antrag des Mitglieds kann die Mitgliedschaft in solchen Fällen beitragsfrei gestellt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt, jeweils zum Ende eines Kalenderjahres.
b) Ausschluss, wenn das Verhalten des Mitgliedes von der ⅔-Mehrheit der Mitglieder abgelehnt wird. Der geplante Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Dem Mitglied wird Gelegenheit gegeben sich dazu zu äußern.
c) Tod (hoffentlich nicht).
(3) Endet die Mitgliedschaft in den Fällen a) und b), darf das Colour nicht mehr öffentlich geführt werden und ist zurückzugeben. Der Kaufpreis bzw. die Pfandgebühr wird dann auf Antrag erstattet.
§ 9 (Auflösung)
Bei Auflösung der Wärters Ächte Oldenburg wird das vorhandene Vermögen unter den zum Zeitpunkt der Auflösung zahlenden Mitgliedern aufgeteilt.
§ 10 (Inkrafttreten)
Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.03.2020 in Kraft.